Schwangere Mitarbeiterinnen sowie Studentinnen können bei ihrer Arbeit oder während ihrer Ausbildung einer gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sein. Eine Gefährdung von Mutter und Kind ist zum Beispiel während der praktischen Ausbildung in der Human- und Tiermedizin, aber auch beim Umgang mit chemischen oder biologischen Arbeitsstoffen im Labor möglich.
Damit Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Ausbilder der Fürsorgepflicht gerecht werden kann, ist es notwendig, dass sie oder er rechtzeitig von Ihrer Schwangerschaft erfährt. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, Ihre Vorgesetzten umgehend zu informieren.
Die oder der Vorgesetzte sollte grundsätzlich festgelegt haben, welche Tätigkeiten eine schwangere Mitarbeiterin oder Studentin ohne Gefährdung für Mutter und Kind im entsprechenden Arbeitsbereich noch ausüben darf. Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber bzw. Ausbilder eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Mutterschutzgesetz durchführen.
Gemäß dem betrieblichen Gesundheitsschutz müssen werdende Mütter von folgenden Tätigkeiten ausgeschlossen werden, wenn dadurch die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist:
- Schädliche Einwirkungen durch Gefahrstoffe
- Ionisierende Strahlen
- Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Erschütterungen, Lärm
- Infektionsquellen durch potenziell humanpathogene Keime
- Heben von Lasten (regelmäßiges Heben bis max. 5 kg, gelegentliches Heben bis max. 10 kg)
- Ständiges Stehen länger als vier Stunden nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats
- Arbeiten mit erheblichem Strecken oder Beugen, dauernd Hocken oder Bücken
- Bedienen von Geräten mit hoher Fußbeanspruchung